Der Energieausweisvor Ort Beratung nach BAFA Standard, Energieausweise, KFW-Fördermittel, Erneubeare Energien

energiesparenDer Energieausweis ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Mit einem Energieausweis können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.

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Energieausweis

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EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, auch „Energy Performance of Buildings Directive" - EPBD, ist am 04.01.2003 in Kraft getreten. Diese EU-Richtlinie fordert in  Artikel 1 die Erstellung von Energieausweisen für Gebäude.

In Artikel 7 „Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz" der EU-Richtlinie steht:

  • Beim Bau, Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden wird dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz vorgelegt.
  • Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf zehn Jahre nicht überschreiten.
  • In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden.
  • Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden muss Referenzwerte wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte enthalten, um den Verbrauchern einen Vergleich und eine Beurteilung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes zu ermöglichen.
  • Dem Energieausweis sind Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz beizufügen.

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Das EnEG bildet die gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamteffizienz von Gebäuden. Ziel ist es, die mit dem Kyoto-Protokoll zugesagten Verpflichtungen sowie die darüber hinausgehenden Ziele im Rahmen des integriertem Klima- und Energieeinsparprogramms der Bundesregierung (IKEP) zu erreichen. Dazu bedurfte es einer Verschärfung der bestehenden Regelungen; das EnEG wurde daher zum vierten Mal seit 1976 geändert. Das EnEG 2013 wurde geändert und gilt  seit 13. Juli 2013. Damit hat der Bund die EU-Gebäuderichtlichtlinie 2010 umgesetzt und die
Ziele der Energiewende berücksichtigt.  

Die neue ( aktuelle )  Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) bezieht sich in § 27 (Ordnungswidrigkeiten) direkt auf die Bußgeldvorschriften des neuen EnEG 2013. Das EnEG 2013 regelt vor allem den Wärmeschutz der Gebäudehülle sowie die Anlagentechnik und deren Betrieb. Des Weiteren sind Regelungen über die Verteilung der Heizkosten und die Energieeinsparung im Bestand sowie die Überwachung und Bußgelder enthalten.

EnEV 2014 - die geänderte Energieeinsparverordnung ist seit dem 1. Mai 2014 gültig

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) beschlossen; diese wurde am 21. Nov. 2013 veröffentlicht. Die Verordnung trat am 01.05.2014 in Kraft.
Als wesentliche Neuerungen der  EnEV 2014 gelten die Verschärfungen der Anforderungen hauptsächlich im Neubau-Bereich. Die Verschärfung der Anforderungen an oberste Geschossdecken, die stufenweise Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen, die Einführung eines neuen Bilanzierungsverfahrens für Wohngebäude nach DIN V 18599 sowie die Überprüfung der Einhaltung von Nachrüstpflichten und anlagentechnischen Anforderungen durch den Bezirksschornsteinfeger.

Bei dem Energieausweis gibt es einige Änderungen gegenüber der Ausgabe aus dem Jahr 2009. Im Wesentlichen wurde die  bildliche Darstellung des Energiebedarfs verändert.  Diese ähnelt den Darstellungen bei Haushaltsgeräten wie Waschmaschinen oder Wäschetrocknern. 

Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energieeffizienz-
klasse

Endenergie
[kWh/(m² a)]

A+

< 30

A

< 50

B

< 75

C

< 100

D

< 130

E

< 160

F

< 200

G

< 250

H

> 250

Im Formular des Energieausweises werden künftig zum Einsatz alternativer Energiesysteme und zu den Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Details dargestellt. Außerdem erhält jeder Energie-Ausweis oben rechts eine Registrier-Nummer!

Abschnitt 5 mit § 16 bis § 21 EnEV 2014 regelt die Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz:

  • § 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
  • § 17 Grundsätze des Energieausweises
  • § 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
  • § 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
  • § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
  • § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

 


Quelle: Energie und Bau